Cathy Hummels muss Links zu Firmen auf Instagram nicht unbedingt als Werbung kennzeichnen. Das hat das Landgericht München I entschieden. Rechtssicherheit haben Influencer damit aber nicht – und getarnte Werbung bei Instagram & Co. wird dadurch auch nicht legaler.
Wer aus diesem Urteil schließt, er müsse künftig in seinen Blogs, Videos oder Instagram-Postings Werbung oder werbliche Links überhaupt nicht mehr als solche kennzeichnen, irrt gewaltig. So richtig schlüssig ist die Argumentation der Münchner Richter nämlich nicht. Ab welcher Follower-Zahl kann – oder muss – man bei einem Instagram-Profil von einem kommerziellen Hintergrund ausgehen? Kann man in einem derart werblichen Umfeld wie in Influencer-Kanälen tatsächlich noch unterscheiden zwischen Werbung und „nicht werblichen“ Links zu Firmen oder Produkten? Und was ist eigentlich mit dem Telemediengesetz, das ja ebenfalls eine klare Kennzeichnung von kommerzieller Kommunikation vorschreibt?
Ich habe das Urteil hier für die Augsburger Allgemeine rechtlich eingeordnet.